Der Landesverband Oberösterreich hat in Zusammenarbeit mit dem OÖ. Forum Volkskultur bei der Oberösterreichischen Versicherung AG ein Bündelversicherung mit laufzeitabhängigen Prämiennachlass abgeschlossen. Mit der Versicherungspolizze 9160276/0018 sind alle beim Landesverband Oberösterreich registrierten Krippenfreunde ab 01. Dezember 2021 mit Haftpflicht, Rechtsschutz und Kollektivunfall versicherungsmäßig abgesichert.
Die Prämien der Versicherungen werden gemäß des Vorstandsbeschlusses vom 15. November 2021 (aufgrund der Covis-19 Sicherheitsmaßnahmen telefonisch beschlossen) vom Landesverband mit jährlichen Folgeprämien getragen.
Laufzeit der Bündelversicherung 01. 12.2021 bis 01.12.2031, jeweils 00:00 Uhr.
Der Landesverband OÖ hat eine Vereinshaftpflichtversicherung im Sinne der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (im Sinne des österreichischen Versicherungswesens unter den „Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung „ AHVB“) für jede Organisationseinheit, eingeschlossen jedes offiziell registriertes Mitglied, mit einer maximalen Versicherungssumme von Euro 3,000.000,00 (in weiterer Folge wird diese Summe als Pauschalversicherungssumme „PVS“ bezeichnet) mit einem laufzeitabhängigen Prämiennachlass abgeschlossen. Die seit 2015 laufende Vereinshaftpflicht ist in dieser neunen Polizze mit eingearbeitet.
Nun einig Begriffsbestimmungen zur Vereinshaftpflicht im Sinne AHVB
1. Was ist ein Versicherungsfall,
2. wer ist Versicherungsnehmer und
3. was wird unter Schadenersatzverpflichtung (hier Versicherungsschutz) verstanden.
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das 1. dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem 2. dem Versicherungsnehmer 3. Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten.
1. Das versicherte Risiko sind alle Maßnahmen, die im Sinne des § 2 (Zweck und Ziele) der Statuten der OÖ. Krippenfreunde angeführt sind.
2. Als Versicherungsnehmer sind grundsätzlich die OÖ. Krippenfreunde (in erster Linie der Landesverband) Die Kette geht vom LV über die Orts-bzw. Bezirksgruppe zu dem einzelnen registrierten Mitglied.
3. Unter Schadenersatzverpflichtungen versteht man die Erfüllung von Forderungen, die dem Versicherungsnehmer (LVOÖ – Orts-bzw. Bezirksgruppe – einzelnes registriertes Mitglied) wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtversicherungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Besondere Vereinbarungen, die in der Polizze noch schriftlich festgelegt wurden.
1. Für den Verein gem. AH825
Ø Vereinshaftpflicht AH825 wurde mit einer Versicherungssumme von 100% der PVS (Euro 3,000.000,00) festgelegt.
Ø Mitversichert gelten reine Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von Euro 10.000,00 im Rahmen der „Besonderen Vereinbarung“ der Vereinshaftpflicht.
Ø Die Anlässe der besonderen Vereinbarung für die Schadenersatzverpflichtungen der Vermögensschäden sind:
o Schäden von allen Vereinsmitgliedern aus der Ausübung der statutengemäßen Vereinstätigkeit im Verein, bei Veranstaltungen des Vereines sowie außerhalb des Vereines, soweit nicht ein anderwärtiger Versicherungsschutz besteht;
o Schäden von den unentgeltliche tätigen Organwalter und Rechnungsprüfer;
o Schäden aus der Durchführung von nicht öffentlichen Veranstaltungen, die den statutengemäßen Zweck entsprechen;
o Schäden aus der Innehabung oder Verwendung von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für den statutengemäßen Zweck der OÖ. Krippenfreunde.
2. Veranstalterhaftpflicht AH459.3
Ø Für bis zu 5-tägige öffentliche Veranstaltungen, die den statutenmäßigen Zweck entsprechen, jeweils mit bis zu 1000 Teilnehmer einschließlich Besuchern.
Ø Dieser Versicherungsschutz gilt für jede Organisationseinheit ohne Unterschied wie oft diese im Jahr eine öffentliche Veranstaltung hat. Die Begrenzung liegt aber nur bei der Dauer der einzelnen nicht unterbrochenen Veranstaltung aber leider bei den Besuchern, die müssen aber nur pro Tag gerechnet werden. Bei Veranstaltungen, die an mehreren Wocheneden stattfinden, zählt jedes Wochenende für eine separate Veranstaltung.
Die besonderen Bedingungen im Sinne AH459.3 sind:
o Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Deckungsumfanges (3,000.000,00 Euro, PVS zu 100%) nur auf Schadenersatzverpflichtungen des LV OÖ oder Orts-bzw. Bezirksorganisation als Verantwortungsträger einer der den statutengemäßen Zweck entsprechenden Veranstaltung. Einzelmitglieder können nur unter den Namen des LV OÖ oder einer Orts-bzw. Bezirksorganisation Veranstaltungen ausrichten. Für Einzelmitglieder hat dieser Passus sonst keine Gültigkeit!
o Versicherungsschutz besteht auch wenn Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke benützt werden.
o Für das Auf- und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelte usw. ist ebenfalls Versicherungsschutz gegeben.
o Für die den LVOÖ oder einer Orts- bzw. Bezirksgruppe handelnde Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mitversichert. Ausgenommen sind Personen mit einem Werksvertrag, die zur Errichtung des Veranstaltungszweckes tätig werden.
o Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.
o Ausgenommen ist eine Schadenersatzpflicht aus der Beschädigung der dem LV OÖ. oder der Orts-bzw. Bezirksgruppe für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten, oder der von ihnen gemieteten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätze, Freigeländern und Gegenstände, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen.
o Ausgenommen sind Gefahren – und Motorsportveranstaltungen sowie Umzüge.
3. Mietschäden -Feuer und Leitungswasser AH3808.12
Mietschäden (Feuer- und Leitungswasser) mit einer Versicherungssumme im Rahmen der PVS mit 100% (Euro 3,000.000,00)
Die besonderen Bestimmungen zu diesem Passus sind:
Ø Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch die gesetzliche Haftpflicht des LVOÖ, einer Orts- bzw. Bezirksgruppe aus der Beschädigung von gemieteten Räumlichkeiten durch Feuer oder Leitungswasser.
Ø Vereine AH825 gelten sinngemäß.
Ø Veranstaltungshaftpflicht AH459.3 gelten sinngemäß.
Ø Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der LVOÖ, eine Orts- bzw. Bezirksgruppe oder das einzelne Mitglied entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet hat.
Vertragsgrundlagen zum Herunterladen!
AHVB/EHVB2005.21 - Allgemeine Haftpflicht,
AH825 – Vereine,
AH459,3 - Veranstalter,
AH3808.12 - Mietschäden Feuer und Leitungswasser
Im Rahmen der Bündelversicherung wurde eine Kollektivunfall-Versicherung der Gefahrenklasse 1 für alle Bezirks- bzw. Ortsgruppen sowie beim Landesverband Oberösterreich registrierten Krippenfreunde mit einer Versicherungssumme von Euro 75.000,00 abgeschlossen.
Versicherte Personen
Pro Bezirks- bzw. Ortsgruppe maximal 30 Krippenfreunde während einer Tätigkeit ohne namentliche Nennung. Es können mehrere Kurse, Seminare, Ausstellungen und dgl. Parallel laufen, jedoch pro Organisationseinheit dürfen nicht mehr als 30 Personen gleichzeitig tätig sein.
Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz umfasst alle beim Landesverband Oberösterreich registrierten Krippenfreunde der Bezirks- bzw. Ortsgruppen sowie ARGE.
Versicherungssummen
1. Gesamtversicherungssumme Euro 75.000,00
2. Dauernde Unfallinvalidität ab einem Invaliditätsgrad von 1% mit linearer Leistung bis 100% der Versicherungssumme.
3. Unfalltod – bezugsberechtigt im Falle des Todes die Erben – Euro 10.000,00
4. Die maximale Leistung pro Schadenereignis ist für diesen Vertrag mit Euro 2,000.000,00 begrenzt
Prämienfrei mitversichert
1. Durch Zeckenbiss übertragene Frühsomme-Meningo-encephalitis bzw. Borreliose im Rahmen der ve3reinbarten einfachen Versicherungssumme für Dauerinvalidität, maximal jedoch Euro 75.000,00;
2. Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache;
3. Erfrierung nach Unfall;
4. Nahrungsmittelvergiftung;
5. Erstickung durch unabsichtliches Verschlucken von Kleinteilen und
6. Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen.
Vertragsgrundlange zum Herunterladen!
AUVB2019 - Unfallversicherung
UKOL2018 – Besondere Bedingungen für Kollektivunfall
UN1052.16 – Kollektivunfall für Vereine
Im Rahmen der Bündelversicherung wurde auch ein Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für den Betriebsbereich des Landesverbades Oberösterreich mit einer Versicherungssumme von Euro 130.000,00 abgeschlossen.
Betriebsbereich (Versicherungsbereich)
Der Versicherungsnehmer (Landesverband OÖ) für den versicherten Betrieb (alle Bezirks- bzw. Ortsgruppen des Landesverbandes OÖ) und alle Arbeitnehmer (alle beim Landesverband registrierten Krippenfreunde) für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb (§ 2 Zweck und Ziel sowie § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks der Statuten des LVOÖ) oder der Tätigkeit für den Betrieb zusammenhängen oder auf dem direkten Weg von und zur Arbeitsstätte (Vereinslokal Ausstellungsbereich und dgl.) eintreten.
Versicherungsfall
1. Schadenersatz- und Strafrechtsschutz für alle beim Landesverband Oberösterreich registrierten Krippenfreunde bei der Ausübung von statutengemäßen Vereinstätigkeiten.
2. Vorsatzdelikte sind im Rahmen von Art. 19.2.4 und Art. 19.3.3.2 mitversichert.
3. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu einer allenfalls anderweitig bestehenden Versicherung.
Anmerkung:
Art. 19.2.4. Sofern gesondert vereinbart, besteht auch bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, rückwirkend ab Anklage Versicherungsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten und rückwirkend ab der ersten Verfolgungshandlung Versicherungsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt. Sofern diese Besondere Vereinbarung und die Besondere Vereinbarung nach Artikel 19.2.3. ARB getroffen wurden, besteht rückwirkend der Versicherungsschutz im Rahmen der Leistungen gemäß Artikel 19.2.3. ARB, auch bei Handlungen und Unterlassungen, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar sind, wenn eine endgültige Einstellung des Verfahrens oder ein rechtkräftiger Freispruch erfolgt.
Art.19.3.3.2. unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens bei Anklage oder verwaltungsbehördlicher Verfolgungshandlung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist (Punkt 2.4.),
- für Verbrechen gegen das Leben und Verbrechen mit Todesfolge;
- für gewerbsmäßige Begehung im Sinne von § 70 StGB;
- für Delikte gegen die Ehre;
- für Delikte des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen und umgekehrt sowie für Delikte mitversicherte Personen untereinander;
- sofern der Versicherungsnehmer bereits mindestens einmal rechtskräftig wegen desselben Deliktes verurteilt wurde;
- bei der Ergreifung von gerichtlichen Diversionsmaßnahmen.
Vertragsgrundlage zum Herunterladen
ARB2020.21 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung