Das Recht am eigenen Bild im Sinne § 78 UrhG
Ø Bei fremden Bildern urheberechtlichen Schutz beachten – grundsätzlich Zustimmung einholen;
Ø Bei selbstangefertigten Bildern ist eine Veröffentlichung in den Drucksorten „Der Krippenfreund“, „OÖ. Krippenzeitung“, den örtlichen Vereinszeitungen bzw. Vereinsnachrichten sowie in der Homepage des Verbandes der Krippenfreunde Österreichs, des Landeskrippenverbandes OÖ und in den Bezirks- bzw. Ortsorganisationen von Oberösterreich zulässig. (Hier liegt berechtigtes Interesse an Bildanfertigung / Veröffentlichung vor)
Spezialnorm § 78 UrhG
Bei Einhaltung der speziellen Norm wird die Bildanfertigung durch berechtigtes Interesse getragen.
Ø Konkretes Interesse besteht bei Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation der Tätigkeit des Vereins bzw. der Organisationseinheit in der Öffentlichkeit;
Ø Bei öffentlichen Veranstaltungen muss üblicherweise mit der Anfertigung von Fotos, Video und dgl. gerechnet werden (empfehlenswert ist eine entsprechende Ankündigung bei der Einladung, Ausschreibung und dgl.);
Ø Interessenbeeinträchtigung durch Missdeutung, Entwürdigung und Herabsetzung der abgebildeten Personen muss Bedacht genommen werden (berechtigtes Interesse des Abgebildeten).
Veröffentlichung ist verboten
Ø Personenbildnisse bei Verletzung der berechtigen Interessen des Abgebildeten durch Missdeutung, Entwürdigung und Herabsetzung;
Ø Personenbildnisse zu Werbezwecken – hier ist grundsätzlich die Zustimmung einzuholen;
Ø Fotos von Kindern unter 14 Jahren - hier ist grundsätzlich die Zustimmung einzuholen;